Selbsthilfegruppe Asthma & Allergie Kronberg im Taunus e.V.

Satzung

§1 Präambel
Die Selbsthilfegruppe Asthma und Allergie Kronberg im Taunus e.V. versteht sich als Vereinigung von Menschen, die selbst an Allergien und Atemwegserkrankungen leiden oder als Angehörige mehr über diese Krankheit erfahren wollen. Die Hauptaufgabe der Selbsthilfegruppe besteht darin, Hilfe zur Selbsthilfe zu geben.
Dies soll durch Patientenschulung, Beratung zu gesundheitlichen Problemen im Bereich der Atemwegserkrankungen und Allergien geschehen. Zweck der Selbsthilfegruppe ist die Aufklärung und Beratung allergie- und asthmakranker Menschen. Insbesondere sollen medizinische Themen aus den Bereichen von Allergie und Asthma behandelt werden, Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch gegeben werden, neuere Entwicklungen in der Therapie von Allergie- und Atemwegserkrankungen dargelegt werden, im Interesse der Betroffenen Einfluss auf die aktuelle Gesundheitspolitik genommen werden, Atem- und Entspannungstechniken vermittelt werden, sportliche Übungen im Rahmen von Atemwegserkrankungen angeboten werden.

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§2 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Selbsthilfegruppe Asthma und Allergie Kronberg im Taunus e.V.“
  2. Sitz und Gerichtsstand ist Kronberg im Taunus
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§3 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliederbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Genehmigte Auslagen der Mitglieder für den Verein werden gegen Beleg erstattet. Sachlich gebotene Aufwendungen werden dem Vereinszweck entsprechend vergütet.

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§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der jederzeit an den Vorstand gerichtet werden kann. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesonderen Kindern und Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
  3. Die Mitgliedschaft tritt erst in Kraft, wenn der fällige Beitrag bezahlt ist. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitglieder sind verpflichtet, den gewählten Organen jede mögliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewähren und die in der Satzung festgelegten Vorschriften des Vereins zu befolgen sowie die Beschlüsse auszuführen, die in Übereinstimmung mit dieser Satzung gefällt werden.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge rechtzeitig bis zum 31. März eines jeden Jahres auf das Konto des Vereins zu überweisen oder per Lastschriftverfahren zu entrichten.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt b) Tod c) Ausschluss d) Streichung von der Mitgliederliste.
  6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  7. Mitglieder des Vereins, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

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§5 Beiträge
Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben, deren Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

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§6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

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§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.
  2. Sie tritt jedes Jahr zusammen und im Übrigen dann, wenn der Vorstand es für die Belange des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt.
  3. Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegt im besonderen:
    a) die Wahl des Vorstandes aus ihrer Mitte, und zwar des Vorsitzenden, der Stellvertreter, des Schatzmeisters und des Schriftführers
    b) die Entgegennahme eines Geschäfts- und Kassenberichts
    c) die Entlastung des Schatzmeisters,
    d) die Entlastung des Vorstands,
    e) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und den Mindestbeitrag,
    g) die Beschlussfassung über die etwaige Auflösung des Vereins.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nur aus besonderem Anlass vom Vorstand einberufen werden oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
  7. Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung können nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie dem Vorstand spätestens acht Tage vorher schriftlich eingereicht werden.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung kann, wenn kein Einspruch erfolgt, durch Handzeichen vorgenommen werden, andernfalls sind Stimmzettel zu verwenden.
  9. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift verfasst, die vom Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in oder dessen Stellvertreter/in und einem zuvor gewählten Mitglied zu unterzeichnen ist.
  10. Auf den jährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen sind regelmäßig Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung:
    a) Jahresbericht
    b) Bericht des Schatzmeisters
    c) Bericht der Kassenprüfer
    d) Entlastung des Vorstands
  11. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen zu ihrer Annahme einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei der Einladung ist anzugeben, welcher Paragraph der Satzung geändert werden soll.
  12. Die Mitgliederversammlung bestellt ein anwesendes Mitglied, welches die Niederschrift der Mitgliederversammlung mit unterzeichnet.

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§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem oder der Vorsitzenden
    b) 2 Stellvertreter/innen
    c) dem oder der Schatzmeister/in
    d) dem oder der Schriftführer/in
  3. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gemeinsam durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  4. Der Vorstand leitet den Verein, nimmt dessen Angelegenheiten wahr und verwaltet das Vereinsvermögen.
  5. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte bis zu ihrer ordnungsgemäßen Neuwahl fort.
  6. Der/die Vorsitzende lädt zur Sitzung des Vorstands mit Angabe der Tagesordnung ein.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in.
  8. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und jedem Vorstandsmitglied auszuhändigen ist.
  9. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson zu bestellen.
  10. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder des Stellvertreters und des Schatzmeisters (jeweils 2 gemeinsam).

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§9 Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind und diese mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmung die Auflösung beschließen.
  2. Ist die zur Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die zur Auflösung des Vereins, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschließen kann. In einer zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den „Förderverein der Ökumenischen Diakoniestation Kronberg e.V.“ zwecks der Verwendung für gemeinnützige Zwecke, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  4. Die Mitglieder des Vereins haben ebenso wie beim Ausscheiden bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

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§10 Inkraftreten
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 28. September 1999 einstimmig beschlossen und am 23. November 1999 anlässlich einer Mitgliederversammlung geändert.

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